Wissenswertes über den Gesamtpersonalrat
Er wird zusammen mit den örtlichen Personalvertretungen alle fünf Jahre gewählt. Die Gruppe der Arbeitnehmer und die Gruppe der Beamten wählen jeweils ihre eigenen Vertreter in das Gremium. Personen, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind, sowie Professorinnen und Professoren dürfen laut BayPVG nicht in den Gesamtpersonalrat gewählt werden.
Die in diesem Gesetz definierten Aufgaben umfassen folgende Bereiche:
Soziale Angelegenheiten
- Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen
- Gesundheits- und Arbeitsschutz
- Dienstvereinbarungen (z.B. Arbeitszeit)
- Fort- und Weiterbildung
- Suchtprobleme
- Mobbing
Personelle Angelegenheiten
- Einstellungen, Weiterbeschäftigungen
- Beförderungen, Eingruppierungen, Änderung von Tätigkeitsbeschreibungen
- Übertragung anderer Tätigkeiten
- Abmahnungen, Kündigungen
- Versetzungen und Abordnungen
Organisatorische Angelegenheiten
- Veränderungen von Betriebsteilen
- Einführung neuer Arbeitsmethoden
- Organisations- und Geschäftsverteilungspläne
- Aufstellung von Haushaltsplänen und Personalprogrammen
Für die Befugnisse und Pflichten gelten die Artikel 67 bis 79 mit Ausnahme des Artikel 67 Abs. 1 Satz 1 des BayPVG.
Der Gesamtpersonalrat besteht in der Amtsperiode vom 01.08.2021 bis 31.07.2026 aus 13 Arbeiternehmervertreter/-innen und 2 Beamtenvertreter/-innen, insgesamt 15 Mitgliedern.
Dabei arbeitet der Gesamtpersonalrat zur Erfüllung bestimmter Aufgaben, nach Vorliegen des Einverständnisses der/des jeweiligen Beschäftigten, auch mit der Gesamtschwerbehindertenvertretung, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, dem Gleichstellungsbeauftragten, den örtlichen Personalvertretungen und der Personalabteilung zusammen.
Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats, wie auch die Mitglieder der örtlichen Personalräte, unterliegen der Schweigepflicht nach Art. 10 BayPVG. Sie dürfen deshalb keine Informationen über Beschäftigte und deren Anliegen ohne ausdrückliches Einverständnis der/des Beschäftigten an Dritte weitergeben.
Der Gesamtpersonalrat gibt Auskünfte nach bestem Wissen und Gewissen. Rechtsauskünfte darf der Gesamtpersonalrat nicht erteilen. Bitte fragen Sie für rechtssichere Auskünfte bei den zuständigen Stellen nach, z. B. Dienststelle, Landesamt. Rechtsverbindliche Auskünfte können Ihnen auch zugelassene Anwälte und die Rechtsberatungen der Gewerkschaften erteilen.